Modul 6: Lead-Magneten und das Kopplungsverbot

Für die Gewinnung neuer Kontakte wird im Online-Marketing gerne mit Lead-Magneten (Gratis-Geschenken) gearbeitet. Einen Lead-Magnet – beispielsweise ein kostenfreies E-Book oder auch eine Checkliste – erhält der Besucher üblicherweise im Austausch für seine E-Mail-Adresse. So war es zumindest bisher.

Mit der DSGVO wird nun das sogenannte Kopplungsverbot eingeführt, das viele Online-Marketer verunsichert.

Was ist mit dem Kopplungsverbot genau gemeint?

Beim Kopplungsverbot geht es um eine Abwägung, was Sie vom Besucher an Daten verlangen und was er im Gegenzug dafür erhält. Wesentliche Konsequenz: Die Angabe einer E-Mail-Adresse darf nicht als Zugangsvoraussetzung für Content verwendet werden, sofern sie nicht direkt für die Leistungserbringung benötigt wird.

Bieten Sie beispielsweise eine Checkliste als Lead-Magnet an, können Sie hierfür nach derzeitigem Stand keine E-Mail-Adresse mehr abfragen. Grund ist, dass diese nicht zur Erfüllung des eigentlichen Zwecks benötigt wird, da die Checkliste auch direkt von einer Webseite heruntergeladen werden könnte.

So gehen Sie mit den Restriktionen um

Variante 1: Machen Sie die E-Mail-Adresse zum Bestandteil des Produkts
Anders sieht es aus, wenn Sie z.B. einen E-Mail- oder auch den Zugang zu einem Online-Kurs als Lead-Magnet anbieten. Hier liegt es in der Natur der Sache, dass Sie die E-Mail-Adresse benötigen, um die Leistung auch erbringen zu können. Beachten Sie hierbei, wie schon im vorherigen Kapitel erwähnt, dass Sie klar kommunizieren, wofür Sie die E-Mail-Adresse benötigen. Und vergessen Sie nicht, Einwilligungen rechtskonform einzuholen (Double-Optin).

Variante 2: Lassen Sie den Kunden wählen
Einige Rechtsberater zeigen die folgende Möglichkeit auf, wie Sie beispielsweise auch bei einem E-Book oder einer Checkliste die E-Mail-Adresse erhalten können.

Laut dieser Interpretation bieten Sie das E-Book für einen festen Preis in Euro an. Alternativ geben Sie Ihrem Besucher die Möglichkeit, das E-Book mit der Angabe der E-Mail-Adresse zu „bezahlen“. Der Kunde hat nach dieser Lesart der DSGVO also eine direkte Wahl.

UNBEDINGT BEACHTEN

Wichtig zu wissen ist, dass das nur die momentane Auslegung des Gesetzes ist. Erst durch zukünftige Rechtsprechung wird es hier eine klar erkennbare Handlungsweise geben. Besprechen Sie die genannten Alternativen in jedem Fall mit Ihrem Anwalt.

Überprüfen Sie Ihr Wissen!

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